Zurück zur Übersicht

Blog

12.10.2023

Anwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber dient das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerschutz. Grundsätzlich umfasst es verschiedene Gesetze, Verordnungen sowie arbeitsgerichtliche Verfahren zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Zu den wesentlichen Themen in diesem Rechtsgebiet gehören Streitigkeiten zu Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Kündigungsschutz und Arbeitszeiten. Die Frankfurter Rechtsanwälte von Corestone Legal entwickeln gemeinsam mit ihren Mandanten ergebnisorientierte und pragmatische Lösungen im Arbeitsrecht.

Was ist das Arbeitsrecht und wozu dient es?

Hauptaufgabe des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz. In diesem Sinne befasst sich das Rechtsgebiet mit allen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten. Als Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person gelten, beispielsweise eine AG oder GmbH. Arbeitnehmer sind hingegen natürliche Personen, die gegen Entgelt eine unselbstständige Arbeit leisten.

Die Basis des Arbeitsrechts bildet der Arbeitsvertrag. Wichtige Themenkomplexe sind unter anderem der Kündigungsschutz, Tarifverhandlungen sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. Ein einheitliches Gesetzeswerk für das Arbeitsrecht existiert nicht. Stattdessen besteht es aus vielen einzelnen gesetzlichen Regelungen, die unter anderem in diesen Rechtsquellen zu finden sind:

  • Europarecht: EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Anderweitige bundesrechtliche Sondergesetze wie das Kündigungsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz

Das Arbeitsrecht unterteilt sich in die beiden Rechtsgebiete Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht. Während das Individualarbeitsrecht die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten regelt, befasst sich das kollektive Arbeitsrecht mit dem Recht von arbeitsrechtlichen Personenkreisen wie Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. Hierzu zählen vorwiegend Rechtsthemen wie das Tarifvertragsrecht, das Mitbestimmungsrecht oder das Arbeitskampfrecht.

Individualarbeitsrecht

Damit das Individualarbeitsrecht greifen kann, muss ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bestehen. Zum Individualarbeitsrecht gehören:

  • Inhalt und Abschluss des Arbeitsvertrags
  • Arbeitnehmerpflichten
  • Lohnzahlungspflichten des Arbeitgebers
  • Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Arbeitszeugnis
  • Regelung der Arbeitszeiten
  • Befristeter Arbeitsvertrag
  • Kündigungsrecht
  • Jugendarbeitsschutz

Arbeitsvertrag im Individualarbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag spielt auf dem individualarbeitsrechtlichen Gebiet eine wichtige Rolle. Im Arbeitsvertrag werden sowohl die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern als auch die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern genau definiert. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich vertraglich dazu, die vereinbarte Arbeit zu leisten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung mit einem Arbeitsentgelt bezahlt. Zusätzlich sind im Vertrag Inhalte wie Ort, Dauer und Höhe des Entgelts geregelt. Kurz gesagt bildet der Arbeitsvertrag die Basis für ein Arbeitsverhältnis. Umfassende Arbeitsverträge sind manchmal jedoch unverständlich formuliert oder enthalten unwirksame Klauseln – hier kommt das Arbeitsrecht ins Spiel. Eine Beratung durch Anwälte des Arbeitsrechts kann Rechtsstreitigkeit im Voraus verhindern.

Rechtsstreitigkeiten im Fall einer Kündigung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Angestellte können zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen kündigen, müssen sich dafür aber an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist halten. Arbeitnehmerkündigungen zählen zu den häufigsten Ursachen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und ziehen nur selten Rechtsstreitigkeiten nach sich.

Kündigung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Möglichkeit zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung liegt der Grund für die Entlassung entweder beim Arbeitnehmer, beispielsweise weil dieser seiner Arbeit nicht pflichtgemäß nachkommt, oder in betrieblichen Veränderungen. Eine ordentliche Entlassung hält sich an die vereinbarte Kündigungsfrist.

Anders sieht es bei der außerordentlichen Kündigung aus: Hier wird das Arbeitsverhältnis oftmals mit sofortiger Wirkung beendet. Möglich ist allerdings auch eine außerordentliche fristgemäße Kündigung, bei der das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf einer sozialen Auslauffrist endet. Ein Beschäftigungsverhältnis kann nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich beendet werden.

Als wichtiger Grund gelten besondere Tatsachen, die das Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten schwerwiegend belasten. Das kann sowohl den Betrieb als auch die Personen und das Verhalten dieser Personen betreffen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber einen Sachverhalt nachweisen, der die Entlassung rechtfertigt.

Verhaltensbedingte wichtige Gründe sind etwa:

  • Störungen im betrieblichen Ablauf, zum Beispiel bei Verstößen gegen die Betriebsordnung, Mobbing oder sexistischen Bemerkungen
  • Störungen in der Leistung, beispielsweise bei Arbeitsverweigerung oder häufigem Zuspätkommen
  • Vertrauensbrüche durch Diebstahl, Beleidigungen o.ä.

Zu den personenbedingten Gründen zählen:

  • Häufige kurzzeitige Krankheit
  • Langzeiterkrankungen mit Negativprognose
  • Fehlende Arbeitserlaubnis
  • Fehlende Genehmigung und/oder Lizenz (zum Beispiel Führerschein)
  • Haftstrafe

Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung in seltenen Fällen auch aus betriebsbedingten Gründen zulässig. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und es dem Arbeitgeber unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht möglich ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Unabhängig von den Gründen, die für eine Kündigung angegeben werden, empfiehlt es sich immer, diese als Arbeitnehmer von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Kommt es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, ist grundsätzlich eine Vertretung durch den Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft möglich. Wichtig: Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Mail, SMS, WhatsApp oder anderen elektronischen Medien sind von vornherein unwirksam.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält umfassende Regelungen, die dem Arbeitgeber eine Kündigung erschweren. Es gewährt Arbeitnehmern einen allgemeinen Kündigungsschutz, die länger als 6 Monate ohne Unterbrechungen in einem Arbeitsverhältnis stehen und regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt sind. Hauptsächlich ist das Kündigungsschutzgesetz darauf ausgerichtet, ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung weiter bestehen zu lassen.

Sieht der Beschäftigte die Entlassung als fehlerhaft oder sozial ungerechtfertigt an, kann er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber seine Kündigung nachweislich rechtfertigen. Nach Versäumung der dreiwöchigen Frist gilt die Entlassung als rechtswirksam und eine allgemeine Kündigungsschutzklage ist nicht mehr möglich.

Abfindung

Zwar zielt das KSchG nicht auf eine Abfindung ab, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung jedoch eine Abfindung erhalten. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn es infolge eines Interessenkonflikts zu einem Abfindungsvergleich kommt. Bei diesem Vergleich erkennt der Beschäftigte die Kündigung als wirksam an und erhält dafür eine Abfindung vom Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Abfindung vom Arbeitgeber auch bei einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt. Ob bei betriebsbedingter Entlassung ein Abfindungsanspruch vorliegt, ist KSchG geregelt.

Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dieser ist nur in schriftlicher Form wirksam und muss sich nicht an die geltenden Kündigungsvorschriften halten. Für einen Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung beider Parteien notwendig. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Abfindung anbieten, damit dieser den Vertrag annimmt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Aufhebungsvertrag unschöne Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben kann; unter Umständen führt der Abschluss eines solchen Vertrags zu einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Angestellte sich deshalb von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Corestone Legal: Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt

Die Anwälte für Arbeitsrecht von Corestone Legal gewährleisten Ihnen in den arbeitsrechtlichen Bereichen Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung jederzeit die bestmögliche Unterstützung. Wir vertreten die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowohl im Individualarbeitsrecht als auch im kollektiven Arbeitsrecht.

Ob es sich um die Prüfung, Gestaltung und Beratung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen handelt oder um nicht rechtzeitig gezahlte Löhne – verlassen Sie sich in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts auf unsere Erfahrung und Kompetenz. Wir sind für Sie da in Frankfurt am Main und Umgebung.