Transparenzregister

Allgemein

Transparenzregister

Das Transparenzregister dient dazu, wirtschaftlich Berechtigte gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erfassen. Es fördert die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz: Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind seitdem dazu verpflichtet, sich unaufgefordert in das Transparenzregister eintragen zu lassen.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 bundesweit zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es wird in elektronischer Form von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt.

Ziel und Zweck des Transparenzregisters ist es, Informationen zu den natürlichen Personen hinter einem Unternehmen zu bündeln und damit die Transparenz von Geschäftsaktivitäten zu erhöhen. Diese Transparenz trägt konkret dazu bei, missbräuchliche Aktivitäten wie Geldwäsche, Steuerdelikte und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Im Transparenzregister werden Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen hinterlegt. Nach § 3 Absatz 2 GwG zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens alle natürliche Personen, die

  • mehr als 25 % Kapitalanteile halten
  • mehr als 25 % Stimmrechte kontrollieren oder
  • eine vergleichbare Kontrolle ausüben.

Die zentrale, strukturierte Erfassung aller wirtschaftlich Berechtigten hilft dabei, die Eigentümer- und Kontrollstrukturen einer Vereinigung und Rechtsgestaltung besser nachzuvollziehen.

Neuerungen zum Transparenzregister

Am 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Reformierung des Geldwäschegesetztes in Kraft getreten. Aus dem ehemaligen Auffangregister wurde ein Vollregister. Eine entscheidende Neuerung ist die Mitteilungspflicht von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Bis zum 31. Juli 2021 genügte es, wenn wirtschaftliche Berechtigte in öffentlich zugänglichen Registern wie dem Handelsregister ersichtlich waren. Eine Meldepflicht für das Transparenzregister existierte nicht.

Nachdem das TraFinG in Kraft getreten ist, sind neuerdings jedoch alle Rechtseinheiten in Deutschland dazu verpflichtet, Mitteilungen an das Transparenzregister zu machen – unabhängig davon, ob relevante Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen öffentlich zugänglich sind oder nicht.

Das TraFinG zielt vorrangig darauf ab, die Transparenz über Vereinigungen und deren wirtschaftlich Berechtigten zu erhöhen und den nationalen sowie europaweiten Austausch relevanter Informationen zu ermöglichen.

Für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten galten je nach Rechtsform folgende Übergangsfristen:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien: 31. März 2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften: 30. Juni 2022
  • Alle anderen eingetragenen Personengesellschaften: 31. Dezember 2022

Da die gesetzlichen Übergangsfristen für die Eintragung bereits abgelaufen sind, drohen wirtschaftlich Berechtigten, die der Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, potenziell Bußgelder. Wer eine Neugründung vornimmt, ist unverzüglich mitteilungspflichtig.

Welche Gesellschaften und Vereinigungen sind betroffen?

Juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften unterliegen der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister. Darunter fallen unter anderem Vereine, Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Unternehmensgesellschaften (UG) haftungsbeschränkt, eingetragene Genossenschaften (eG) und Europäische Gesellschaften (SE). Auch Formen von nicht-rechtsfähigen Stiftungen (z.B. Treuhandstiftungen) und Trusts sind mitteilungspflichtig.

Die betroffenen Vereinigungen sind dazu verpflichtet, folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten Personen an das Transparenzregister zu übermitteln:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Spätere Änderungen, beispielsweise bei einem Umzug in eine andere Stadt, müssen ohne explizite Information mitgeteilt werden.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, verstößt gegen das Geldwäschegesetz und begeht demnach eine Ordnungswidrigkeit. Unter Umständen wird dies mit Geldbußen geahndet. Bereits bei einfachen Verstößen gegen die Melde- und Angabepflicht drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Schwerwiegende, vorsätzliche oder wiederholte Verstöße können mit bis zu 1 Million Euro geahndet werden. Die Höhe des Bußgelds unterscheidet sich je nach Schweregrad des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens. Aktuelle Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts öffentlich einsehbar.

Wer hat Einsicht in das Register?

Verpflichtende nach dem Geldwäschegesetz (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Finanz- und Versicherungsdienstleister) sind ebenso zur Einsicht in das Transparenzregister berechtigt wie Behörden, die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannt werden. Beispiele sind Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden. Voraussetzung ist, dass die Einsichtnahme der Behörde dazu dient, ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfung zu erfüllen. Mitglieder der Öffentlichkeit haben laut EuGH-Urteil lediglich teilweise Einsicht in das Register: Ihnen stehen nur beschränkte Datensätze zur Verfügung. Alle Interessierten müssen zur Einsichtnahme einen förmlichen Antrag beim Transparenzregister stellen.

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