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8.2.2024

MoPeG Reform – Ein Überblick über wesentliche Änderungen

1.                 Rechtsfähigkeit der GbR

Die Grundvoraussetzungen an die Entstehung der GbR gem. § 705 Abs. 1 BGB sind unberührt gleichgeblieben. § 705 Abs. 2 BGB n.F. unterscheidet nun zwischen der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft.

1.1             Rechtsfähige GbR bei sog. „Außengesellschaft“

Gemäß § 705 Abs. 2 BGB n.F. ist die GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dieser Wille wird nach § 705 Abs. 3 BGB vermutet, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Demnach wurde die bislang nur über BGB-Rechtsprechung anerkannte (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR beim Auftreten als Gesellschaft im Außenverhältnis (gegenüber Dritten)gesetzlich normiert.

1.2             Nicht rechtsfähige GbR beim Handeln im „Innenverhältnis“

Die nicht rechtsfähige GbR gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. dient lediglich dazu, das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander auszugestalten. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit kann sie nicht Inhaberin von Gesellschaftsvermögen sein, vgl. § 740 Abs. 1 BGB n.F. Da ihr Tätigkeitsbereich dementsprechend beschränkt ist, benötigt die BGB-Innengesellschaft naturgemäß weniger detaillierte Regelungen. In § 740 Abs. 2 BGB n.F. verweist der Gesetzgeber auf die das Innenverhältnisregelnden Vorschriften, die ebenfalls bei der Außengesellschaft gelten.

2.                 Neues Gesellschaftsregister für die GbR

Eine weitere Novellierung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in dem die Gesellschafter die GbR unter den Voraussetzungen des § 707 BGB n.F. eintragen können.  Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister steht im freien Ermessen der jeweiligen Gesellschafter. Die Anmeldung ist hierbei grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken, vgl. § 707 Abs. 4 BGB n.F. Im Wesentlichen gelten für das Gesellschaftsregister gemäß § 707b Nr. 2 BGB n.F. die für das Handelsregister anwendbaren Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Aus der Eintragungsmöglichkeit im Gesellschaftsregister wird ein faktischer Eintragungszwang, wenn die Gesellschaft Rechte an Grundbesitz erlangen will. Für eingetragene Gesellschaften besteht gemäß § 707a Abs. 2 BGB n.F. die Verpflichtung, die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ („eGbR“) zu tragen. Sollte in der Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haften, so muss der Name die Haftungsbeschränkung gemäß § 707a Abs. 2 S. 2 BGB n.F. kennzeichnen.

3.                 Wesentliche Änderungen im Grundbuchrecht, Aktienrecht und GmbH-Recht

Ferner soll die Grundbucheintragung einer GbR als Rechteinhaberin eines Grundstücks nur erfolgen, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F. Damit entfällt künftig die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch, da diese sodann im Gesellschaftsregister der GbR ersichtlich sind und mithin Transparenz gewährleistet wird. Des Weiteren bestimmen § 67 Abs. 1 S. 3 AktG n.F. und § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F., dass eine GbR nur dann als Aktionärin in das Aktienregister bzw. als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden kann, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

4.                 Neue Meldepflichten an das Transparenzregister

Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister bewirkt, dass für die Gesellschaft die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten gelten. Dies ist eine grundlegende Änderung, da bisher keine Meldepflicht an das Transparenzregister besteht, weil die GbR nicht zu den eingetragenen Personengesellschaften i.S.d. § 20 Abs.1 GwG gehört. Diese Meldung übernimmt jedoch das Gesellschaftsregister für die GbR gemäß 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GwG n.F.

5.                 Abschaffung des Gesamthandsprinzips

Bisher legte § 718 BGB a.F. fest, dass Beiträge der Gesellschafter und für die Gesellschaft erworbene Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden (Gesamthandsprinzip). § 713 BGB n.F. regelt nun abweichend, dass diese Vermögen der Gesellschaft sind.

6.                 Vertretung der GbR

Das Prinzip der Selbstorganschaft gilt fort. Die Gesellschafter sind ausschließlich zur Geschäftsführung verpflichtet und berechtigt. Die GbR wird weiterhin durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Neu ist jedoch, dass der Nachweis einer wirksamen Vertretung zukünftig bei Eintragung der GbR über das Gesellschaftsregister geführt werden kann. Ist die GbR eingetragen und besteht somit gemäß § 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. auch eine Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter, so genießt die Eintragung aufgrund der ihr verliehenen Registerpublizität öffentlichen Glauben. Hier durch wird der Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis wesentlich vereinfacht.

7.                 Status- und Formwechsel

Ein Wechsel von einer GbR in eine OHG, KG oder PartG ist weiterhin möglich. Nunmehr ist auch ein Formwechsel der eingetragenen GbR in beispielsweise eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz gemäß §§ 191 Abs. 1 Nr. 1, § 214 UmwG n.F. möglich.

Empfehlung für die Praxis

Das MoPeG gleicht zum einen das geschriebene Recht der Rechtspraxis an, indem es die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Vorstellungen zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und zur Haftung der Gesellschafter in Gesetzesform gießt. Zum anderen wird die neu eingeführte Registerfähigkeit der GbR eine Reihe von praktischen Erleichterungen für die Gesellschafter, aber auch für den Rechtsverkehr bringen.

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